Artikel von 16.08.2019

Update zum Thema: EuGH kippt die HOAI

Die Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.V. (GHV) informiert derzeit in mehreren Informations-/Seminarnachmittagen (siehe: www.ghv-guetestelle.de) über die aktuelle Situation hinsichtlich der Auswirkungen des EuGH-Urteils. Die GHV zeigt u.a. auf, dass aktuelle Rechtsunsicherheiten in bestimmten Fallkonstellationen bestehen.

Nach zuletzt gegenläufig ergangenen OLG-Urteilen in laufenden Verfahren, muss z.B. zunächst der BGH entscheiden, ob der Entfall der Honorargrenzen auch auf bestehende Verträge durchschlägt. Aus diesem Grund empfiehlt die GHV den Vertragsparteien zur Sicherheit, sich bis zur finalen gerichtlichen Klärung (und ggf. Neuregelung durch den Gesetzgeber) zunächst weiterhin innerhalb des bislang festgelegten Honorarkorridors zu bewegen.

Klarheit besteht darüber, dass es auch weiterhin möglich ist, die HOAI als Honorar-Ermittlungsgrundlage in Neuverträgen zu verwenden. Auf Grund der bewährten Praxis wird den Vertragspartnern empfohlen, die HOAI durch entsprechend konkrete Vertragsvereinbarungen auch weiterhin als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.

Alleine im Vergaberecht dürfen Angebote nicht mehr ausgeschlossen werden, welche den bisherigen Mindest-/Höchstsatzbegrenzungen nicht entsprechen. In solchen Fällen gilt es für den Auftraggeber (insbesondere dem Öffentlichen), hiervon abweichende Angebote auf Angemessenheit zu prüfen. Es gilt der Vergabegrundsatz (oberhalb - VgV - wie unterhalb -UVgO - der Schwelle): Den Zuschlag darf nur das wirtschaftlichste Angebot erhalten.

An dieser Stelle geht es - gerade in formalen Vergabeverfahren - darum, sachgerechte Qualifikations- und Leistungsanforderungen zu fixieren. Zudem müssen die Kriterien für die Beurteilung von Preis und Leistung sowie die gewählten Wertungsaspekte zu Beginn des Verfahrens definiert und bekanntgemacht werden.

Und genau wegen dieses zumeist unberücksichtigten Sachverhalts (keine hinreichende Berücksichtigung von Qualifikationsnachweisen und -anforderungen) schließt sich der Kreis zum EuGH-Urteil. Denn spannend ist, was den EuGH zu diesem Urteil tatsächlich bewog! Vorweg: Der EuGH hat in seiner ca. 15-seitigen Urteilsbegründung über lange Strecken der Position der Bundesrepublik Deutschland zugestimmt. In einer - von allen Experten unerwarteten Sachlage - kommt der EuGH dann aber doch zum bekannten Ergebnis:

Die GHV schreibt als Erkenntnis aus der Urteilsbegründung: "Der Umstand jedoch, dass in Deutschland Planungsleistungen von Dienstleistern erbracht werden könnten, die nicht ihre entsprechende fachliche Eignung nachgewiesen hätten, lasse eine Inkoheränz erkennen. Es sei festzustellen, dass Mindestsätze nicht geeignet sein könnten, hohe Qualität zu erhalten, wenn für die Vornahme der Leistungen nicht selbst Mindestgarantien gelten würden, die die Qualität dieser Leistungen gewährleisteten (Rand-Nr. 92 f.)."

--> Ergo: "Die Mindestsätze der HOAI scheitern an einem fehlenden Berufsausübungsrecht für Planungsleistungen!", so die GHV.

Fazit und über dieses Urteil hinaus: Es ist traurig feststellen zu müssen, dass der gesunde Menschenverstand offensichtlich nicht mehr zur Erkenntnis reicht, dass es eine gute Leistung für billiges Geld nicht geben kann! Die "Geiz-ist-geil-Mentalität" ist gerade im Bereich der Planung von verheerender Wirkung. Die völlig aus dem Ruder laufenden Baumaßnahmen der Gegenwart zeigen allesamt, dass eine fehlende oder oberflächliche Planung, ggf. gepaart mit nicht klaren Leistungsanforderungen der Bauherren, im Bauverlauf überteuert bezahlt werden muss.

Auch wenn sich Bauherren mittlerweile an Nachtragsforderungen offensichtlich gewöhnt haben. Solche zurecht bestehende Bedarfe zeugen letztlich nur von schlampigen Vorgaben oder Vorleistungen (einschl. der Planung), nicht ausgeübten Kontrollen und einem krassen Missverständnis worauf es heute - insbesondere in Zeiten des neuen kommunalen Haushaltsrechts (NKHR) - ankommt, nämlich eine präzise Bedarfsermittlung als Basis von Planungs- und Bauentscheidungen und konkrete Leistungsvorgaben bereits an die Planer.

Findet dies nicht statt, fehlt es an der Output-Festlegung als Basis der haushaltsrechtlich notwendigen Entscheidungen. Die Qualität der Planung (und deren Kontrolle) entscheidet über Wohl oder Wehe der finalen Lösung und der damit verbundenen Kosten.

Solange sich private Bauherren unsachgemäß und wider besseren Wissens verhalten, geht dies letztlich zu Lasten des eigenen Geldes. Die öffentliche Hand darf sich dies nicht leisten! Sie ist dem Wohl der Allgemeinheit und hiermit der Steuer- oder Gebührenzahler verpflichtet. Diese sollten sich darauf verlassen können, dass die eigene Verwaltung eine professionelle Arbeitsweise garantiert, auch in Zeiten fehlender technisch versierter Fachkräfte in den Verwaltungsorganisationen. Im Zweifel dürfte "weniger" an Durchsatz auch hier ein "mehr" an Qualität bedeuten.