Artikel von 12.09.2022

Herausforderung UVgO und VgV im Tiefbau

Das Vergaberecht erreicht nun zunehmend auch die Planungsleistungen. Immer mehr Kommunen stehen vor der Herausforderung, die bisherigen Direktvergaben an den Planenden und freiberuflichen Dienstleister des Vertrauens, dem Wettbewerbsrecht zu unterwerfen.

Während im VgV-Bereich (> 215.000 € Netto-Honorarsumme) klar Spielregeln bestehen, ist dies im UVgO-Bereich (< 215.000 €) nicht der Fall.

In beiden Fällen gilt es, der gesetzlichen Vorgabe nach einer "Vergabe in einem guten Preis-Leistungs-Verhältnis", Rechnung zu tragen. Gerade im Planungsbereich und den damit verbundenen Leistungen ist ein reiner "Preiswettbewerb" zwar auf den ersten Blick verlockend und einfach, aber völlig kontraproduktiv. Die mittel- und langfristigen Auswirkungen hinsichtlich der geeigneten und wertbeständigen Lösungen können für den Bauherrn extrem nachteilig sein.

Dass auch im Preis-Leistungs-Wettbewerb Klippen bestehen, zeigen zurückliegende Vergaben zu hauf. Wenn es Bauherrn nicht gelingt, durch sachbezogen passende und zielgerichtete Ausschluss-, Eignungs- und Zuschlagskriterien die Weichen zu stellen, sind Bauherren wiederkehrend unglücklich über das Ergebnis (Planerauswahl und Leistungsergebnisse).

Mit eigener fachlicher Kompetenz in den zu vergebenden Leistungsbereichen gelingt es gerade den aus der Praxis kommenden "Qualifizierten Vergabeberatern (BIng)" - ohne eigene Planungsinteressen - eine interessensgesteuerte und gleichwohl formal korrekte Vergabe für den Auftraggeber sicherzustellen.

Gerne unterstütze ich auch Kommunen, bei denen "zentrale Vergabestellen" den Formalismus beherrschen und bewegen, die Festlegung der Kriterien, fachliche Klärungen in den Verhandlungen und die Beurteilung der Bewerbungen/Angebote fach- und projektbezogen indessen oft schwerfallen oder gar misslingen.